Meinung

Fall für das Verfassungsgericht oder endlich Gleichberechtigung?! – Paritätsgesetz in Brandenburg

Niklas Hausen |

In ausnahmslos allen deutschen Parlamenten egal ob auf Landes-oder Bundesebene ist ein ganz bestimmtes Geschlecht unterrepräsentiert – nämlich das Weibliche.

Im Landtag von Rheinland-Pfalz sieht es mit 35,6% noch viel besser aus als in den meisten Bundesländern. Schlusslicht bildet nämlich das Land Baden-Württemberg mit einem Frauenanteil von 24,5%. Aber auch im Bundestag sieht es blamabel aus. Hier ist nämlich der Frauenanteil nach der letzten Bundestagswahl von 36,5% auf 30,9% gesunken. Das sind die Fakten in einem Land, in dem die erste Frau schon 1919 im Parlament saß. Die SPD-Abgeordnete Marie Juchacz hätte wohl auch nicht ahnen können, dass Frauen 100 Jahre nach ihrer ersten Rede vor hunderten von Männern immer noch nicht den gleichen Anteil an Sitzen im Bundestag haben. Zumal sie ja auch 50% der Gesellschaft stellen.

Diesen stagnierenden Zahlen wollte das brandenburgische Parlament Einhalt gebieten und so verabschiedete ein Bündnis aus den Parteien SPD, Die Linke und Bündnis90 / Die Grünen mit den Gegenstimmen der CDU und AfD das sogenannte Paritätsgesetz. Auch die FDP, die nicht im Landtag Brandenburgs vertreten ist, hat Bedenken zu dem Gesetz geäußert. Das Paritätsgesetz sieht es vor, dass jede Partei zwei getrennte Listen von Frauen und Männern aufsetzt, die dann nach der Wahl im Reißverschlussverfahren zusammengeführt werden, sodass gleich viele Frauen wie Männer ins Parlament kommen. Dieses Gesetz soll ab der übernächsten Landtagswahl in Brandenburg gelten.

Und tatsächlich teilt das Gesetz nicht nur die sechs großen deutschen Parteien, sondern auch die gesamte Gesellschaft in zwei Gruppen. Und beide Gruppen argumentieren mit dem Grundgesetz. Die Befürworter berufen sich auf Artikel 3 Absatz 2 des GG: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat (…) wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. “ Da Frauen durch ihre Unterrepräsentation in den Parlamenten eindeutig weniger an der politischen Willensbildung beteiligt sind, ist dort der Nachteil zu finden, den der Staat zu beseitigen hat. Die Gegner argumentieren mit Artikel 38 Absatz 1 GG: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (…) “ Durch diese vom Staat praktisch erzwungene Frauenquote sehen sie die freie und gleiche Wahl in Gefahr, da damit die männlichen Kandidaten benachteiligt und die Wähler in ihren Worten „bevormundet“ werden. Deshalb haben die Gegner des Gesetzes in Brandenburg bereits Verfassungsbeschwerde eingereicht.

In Frankreich gibt es zwar schon seit dem Jahr 2000 das sogenannte Parité-Gesetz, aber auch hierfür wurde zunächst die Verfassung um einen weiteren Artikel ergänzt. Eins ist in jedem Fall klar: Die oben beschriebenen Zustände sind eindeutig ein Bruch mit unserem Grundgesetz, gegen das Paritätsgesetz sind jedoch vollkommen zu rechtfertigende Verfassungsbedenken vorzubringen. Deswegen ist in diesem Fall ein Urteil des Verfassungsgerichtes abzuwarten. Diesem unhaltbaren Zustand der Benachteiligung eines Geschlechts darf aber keinesfalls nachgegeben werden. Eine politische Lösung für dieses Problem ist zu finden. Denn freiwillig, das haben die Jahre gezeigt, steigt der Frauenanteil nicht. Ob das brandenburgische Gesetz die beste Lösung darstellt, muss jeder für sich selbst entscheiden, denn aktuell gibt es noch keinen Gegenvorschlag.

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